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Privat veranlasste Wegverlegung der Familienwohnung vom Arbeitsort
Die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind nicht beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen (hier: Geburt eines Kinds) vom Beschäftigungsort wegverlegt und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau vor Beginn des Erziehungsurlaubs am Ort des neuen Familienwohnsitzes gearbeitet, dort während des Erziehungsurlaubs ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und dort später ihr „altes”, wegen des Erziehungsurlaubs ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen will.