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Fünftelregelung auch bei Honorarnachzahlung an Freiberufler
BFH bejaht außerordentliche Einkünfte wegen typischerweise zu erwartender Progressionswirkung
Für eine mehrere Jahre betreffende Honorarnachzahlung an einen Freiberufler kommt die begünstigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG in Betracht, wenn die Einnahme nach den Gesamtumständen des Einzelfalls derart untypisch ist, dass sie trotz der üblicherweise schwankenden Einnahmen von Selbständigen als außerordentlich anzusehen und eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise zu erwarten ist.
Fünftelregelung auch bei Gewinneinkünften
Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des RFH als auch des BFH sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit grds. nur in drei Fallgruppen den „außerordentlichen” Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (bis Veranlagungszeitraum 1998 § 34 Abs. 3 EStG a. F.) zuzuordnen,
wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat, oder
wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende, von der übrigen Tätigkeit hinreichend abgrenzbare Sondertätigkeit, die nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum vergütet wird, oder
wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet ...