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Einkommensteuer | Anrechnung liechtensteinischer Erwerbsteuer
▶ Urteil: Die Anrechnung liechtensteinischer Erwerbsteuer ist erst zulässig nach Vorlage der Steuerrechnung der liechtensteinischen Steuerverwaltung oder deren Bestätigung, dass eine Steuerrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr erlassen werden kann (EFG 2006, S. 1910).
▶ Hinweis: Für den unbeschränkt steuerpflichtigen Kl. war im Streitjahr 1999 aufgrund seiner Tätigkeit für einen Arbeitgeber in Vaduz liechtensteinische Lohnsteuer einbehalten worden. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte er die Anrechnung dieser liechtensteinischen Steuer, legte aber lediglich eine Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs vor. Das FG sah die Tatbestandsvoraussetzung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG „festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unter...