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Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
Seit 2006 können Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden: Im Einzelfall kommt der Abzug als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung in Frage. Das BMF hat die Voraussetzungen des Abzugs im Schreiben vom erläutert. In einer der folgenden BBK-Ausgaben gehen wir auf die praktischen Auswirkungen näher ein.