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Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Dauer- bzw. Jahreskarten
Die Abgabe von Dauer- bzw. Jahreskarten, die zum Besuch mehrerer Veranstaltungen berechtigen, ist als Dauerleistung anzusehen, die grundsätzlich als einheitliche Leistung mit Ablauf des gesamten Berechtigungszeitraums (z. B. einer Spielsaison) erbracht ist. Hinsichtlich der Absicht, Teilleistungen bis zum zu vereinbaren, um insoweit eine Nachversteuerung aufgrund der zum erfolgten Erhöhung des Regelsteuersatzes zu vermeiden, musste ein ggf. kürzerer Abrechnungszeitraum (bis zum ) vor dem vereinbart bzw. in einer vor dem erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben worden sein. Eine nach diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarung oder Teilabrechnung kann nicht rückwirkend bis zum , sondern erst ab dem Zeitpunkt ihres Ergehens anerkannt werden. In ...