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Teleologische Reduktion des § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG
Von der Vorschrift des § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG sind – entgegen dem Wortsinn – im Wege der teleologischen Reduktion Fälle auszunehmen, in denen es infolge der Festschreibung des EK 45 zu einer Ausschüttungsverrechnung mit dem EK 02 / EK 03 kommt, obwohl ausreichend EK 45 zur Ausschüttungsfinanzierung zur Verfügung steht.