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FG Köln 08.02.2006 15 K 3799/04, NWB direkt 9/2007 S. 7

Steuerbefreiung für Bedienstete der Weltbank

Für Bedienstete der Weltbank gelten gem. Art. VI § 19 Buchst. b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen v. dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der Organisation der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass sein Arbeitgeber Teil der Weltbank ist. Der Steuerpflichtige hat die Nichterweislichkeit der Steuerbefreiung seines Arbeitslohns zu tragen, wenn sich der Arbeitgeber aus „verwaltungstechnischen” Gründen oder „aus Zuständigkeitsunsicherheit” nicht in der Lage sieht, zu bescheinigen, ob er organisatorisch zu einer abkommensrechtlich steuerlich begünstigten anderen Organisation gehört oder nicht.