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FG München 19.10.2005 1 K 2894/05, NWB direkt 9/2007 S. 3

Einspruchsfrist bei Abgabe des Einspruchs bei unzuständigem Finanzamt

Die Einlegung eines Einspruchs beim unzuständigen Finanzamt wahrt die Einspruchsfrist nicht; die unzuständige Behörde hat jedoch die Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs. An die Weiterleitung von Einspruchsschreiben sind unter zeitlichen Aspekten keine überspannten Anforderungen zu stellen. Übliche Postlaufzeiten gehen zu Lasten des Rechtsbehelfsführers, der seinen Einspruch beim örtlich unzuständigen Finanzamt anbringt.