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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 1 B 1091/06 EFG 2007 S. 866 Nr. 11

Gesetze: FördG § 3 S. 2 Nr. 3, FördG § 4, AO § 180, AO § 180 Abs. 2, AO § 42, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Leitsatz

Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein noch zu sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und Modernisierungsaufwendungen in der Weise, dass der vom Veräußerer/Bauträger/Initiator aufgewandte tatsächliche Preis für den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Modernisierung ins Verhältnis zur Summe dieser Beträge zum Gesamtaufwand des Veräußerers gesetzt wird und der sich danach ergebende Modernisierungsanteil auch für den Erwerber gelten soll - unabhängig von dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preis für die Modernisierung - hält allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen nicht stand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1252 Nr. 19
EFG 2007 S. 866 Nr. 11
IAAAC-38110

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