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Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl I S. 3385) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
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1. | in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender
Mannschaftsdienstgrade mit | 49,50 €, |
2. | in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender
Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit | 89,10 €, |
3. | in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender
Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit | 168,30 € |
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
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1. | bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der
Bundespolizei mit | 59,40 €, |
2. | bei allen anderen Angehörigen der
Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch
nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen
im Einzelfall und nach den Vorschriften der
Sozial-versicherungsentgeltverordnung. |
Abweichend von den unter I. und II. genannten Werten ist die un...