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Einkommensteuer | Minderung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Praxishinweise: Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes liegen nur vor, wenn diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind. Entsprechend der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112 S. 164 würde es aber einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten, wenn Aufwendungen, die der Vorsorge dienen, vom Abzug ausgeschlossen wären. Die Freiwilligkeit der abgeschlossenen privaten Krankenver...