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Gesetzliche Änderungen durch das JStG 2007 vom
Durch Art. 18 des JStG 2007 vom , der am in Kraft tritt, sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes geändert worden. Danach sind die Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse im Besteuerungszeitpunkt festzustellen (§ 138 Abs. 1 BewG). Außerdem ist die sog. Öffnungsklausel künftig auch auf Sonderfälle, Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie Grundstücke im Zustand der Bebauung anzuwenden (§ 138 Abs. 5 BewG): Erbringt der Stpfl. den Nachweis, dass der gemeine Wert einer wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen. Weiterhin ist die Ermittlung der Jahresmiete für die bebauten Grundstücke (§ 146 Abs. 2 und 3 BewG), die Ermittlung des Werts für Erbbau...