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BBB Nr. 3 vom Seite 74

SEStEG: Kauf von „Krisenunternehmen” vor dem Aus?

Gesetz schließt Verlustübernahme bei Umwandlungen aus – Gestaltungstipps

von VRiFG Bernd Rätke, Berlin

Die Übernahme sanierungsbedürftiger Unternehmen wurde in der Vergangenheit dadurch begünstigt, dass die Käufer Verlustvorträge nutzen konnten. Das SEStEG verpasst potenziellen Übernehmern dieser „Krisenunternehmen” nun einen Dämpfer: Im Rahmen der kompletten Umgestaltung des UmwStG schließt das Gesetz auch die Verlustübernahme durch das aufnehmende Unternehmen aus. Beachten Sie bei Ihrer M&A-Beratung daher folgende Neuerungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

I. Ausschluss der Verlustübernahme

Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge sowie vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene Verluste gehen auf das aufnehmende Unternehmen nicht über. Die bisherige Möglichkeit der Verlustübernahme, wie sie in § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 UmwStG a. F. geregelt war, besteht damit nicht mehr. Die Neuregelung durch das SEStEG gilt nicht nur für inländische, sondern auch für grenzüberschreitende Umwandlungen, sofern die Rechtsträger EU-Mitgliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören. Der Gesetzgeber will damit bei „Hereinverschmelzungen” vom Ausland in das Inland die Verlustübertragung von ausländischen ...