Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach dem SEStEG
Besteuerung einbringungsgeborener Anteile kompliziert
Das Umwandlungssteuerrecht wurde mit dem SEStEG umfassend reformiert und für internationale Sachverhalte geöffnet. Eine grundlegende Neuausrichtung hat dabei die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft erfahren. Erhalten geblieben ist die Möglichkeit der steuerneutralen Einbringung. Jedoch wurde für einbringungsgeborene Anteile ein kompliziertes Konzept der Nachversteuerung eines Einbringungsgewinns eingeführt. Korrespondierend dazu sind die Missbrauchsklauseln des § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG sowie des § 8b Abs. 4 KStG entfallen.
Steuerneutrale Einbringung weiterhin möglich
Die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft ist auch nach der Neufassung des § 20 UmwStG durch das SEStEG weiterhin steuerneutral möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden und der Einbringende Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erhält. Grundsätzlich hat die aufnehmende Kapitalgesellschaft das übernommene Vermögen zwar mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch ist auf Antrag auch der Ansatz zum Buchwert oder einem Zwischenwert zulässig.
Voraussetzung ist, dass die...