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Insolvenzrecht | Zulässigkeit eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt
Für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt genügt zur Glaubhaftmachung (§ 14 Abs. 1 InsO) des Eröffnungsgrunds der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Vorlage des Protokolls über die fruchtlose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Schuldnervermögen; weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die oft hindernisreiche und langwierige Immobiliarzwangsvollstreckung, sind nicht nachzuweisen. Ist im Laufe des Verfahrens durch die Befriedigung des Finanzamts Erfüllung eingetreten, hat der Schuldner die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten zu tragen, da hierfür allein Prüfungsmaßstab ist, ob der Insolvenzantrag ursprünglich zulässig war (, ZInsO 2007 S. 48).