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Körperschaftsteuer | An GmbH ausgezahlte Lebensversicherung für Gesellschafter als Betriebseinnahme (§ 8 KStG)
Eine Kapitalgesellschaft, die dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 KStG unterliegt, hat keine außerbetriebliche Sphäre. Bei ihr sind deshalb alle Vermögensmehrungen Betriebseinnahmen. Deren Gewinnauswirkung wird zwar im Ergebnis neutralisiert, wenn der Vermögenszugang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und deshalb eine verdeckte Einlage darstellt. Eine rein betriebliche Versicherung liegt jedoch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Gesellschafters abschließt, aus der sie selbst allein bezugsberechtigt ist. Das bedeutet einerseits, dass in einem solchen Fall die Zahlung der Versicherungsprämien durch die Kapitalgesellschaft nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt; andererseits erhöht – hiermit korrespondierend – ...