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Elektronischer Datenzugriff nur im Umfang gesetzlicher Aufzeichnungspflichten
Die Betriebsprüfung darf die Buchhaltung eines Steuerpflichtigen nach § 147 Abs. 6 AO nur so weit mit der Prüfsoftware IDEA auswerten, wie auch dessen gesetzliche Aufzeichnungspflichten reichen. Das hat jetzt das FG Hamburg entschieden und damit dem Verlangen der Finanzverwaltung nach einem vollständigen Datenzugriff einen Riegel vorgeschoben.
Im Urteilsfall hatte eine WP/StB/RA-Sozietät ihren Gewinn mittels 4/3-Rechnung ermittelt und die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung). Sie sammelte die Ein- und Ausgangsrechnungen in zeitlicher Folge zusammen mit den Bankauszügen und verwendete zur Buchung eine entsprechende Software. Alle steuerlich nach § 22 UStG aufzeichnungspflichtigen Daten z. B. Umsätze, Eingangsleistungen oder Mandanten wurden aus der Buchf...