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Auskunftspflicht eines Lieferanten zu Kundendaten gegenüber der Steuerfahndung
Die Steuerfahndung (SteuFa) ist grundsätzlich berechtigt, ein Sammelauskunftsersuchen an einen Dritten zu richten, auch wenn dieser in keiner unmittelbaren Beziehung zu dem potenziellen Steuerhinterzieher steht. Für die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens genügt es, wenn die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung besteht und die SteuFa im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft des Dritten zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. Unzulässig sind hingegen Ermittlungen „ins Blaue hinein”, Rasterfahndungen oder Ausforschungsdurchsuchungen (so bereits , BStBl 2002 II S. 495).
Im Streitfall hatte die SteuFa durch Außenprüfungen bei Gynäkologen festgestellt, dass diese die Umsätze aus dem Einsetzen von Spiralen...