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NWB direkt Nr. 7 vom Seite 7

Aufwendungen für ein Erststudium ab 2004

Erste gerichtliche Überprüfung der neuen Rechtslage

Martin Hilbertz

In zahlreichen Entscheidungen hatte der BFH die Grenze zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten verschoben. Mit Wirkung ab 2004 hat der Gesetzgeber darauf reagiert und die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten neu geordnet. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen danach gem. § 12 Nr. 5 EStG seit 2004 keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

Rechtslage ab 2004

Nach der vorgenannten Gesetzesänderung können die Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4 000 € im Kalenderjahr abgezogen werden. Zu Einzelheiten hat sich das BMF in seinem Schreiben v. geäußert. Ein Studium i. S. des § 12 Nr. 5 EStG liegt demnach dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule i. S. des § 1 HRG handelt. Nach dieser Vorschrift sind Hochschulen die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildun...