Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonderzahlung durch herrschendes Unternehmen als steuerfreies Trinkgeld
Es gehört zum Begriff des Trinkgelds i. S. des § 3 Nr. 51 EStG, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierende Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung „belohnte” Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugute kommt. Erbringt ein herrschendes Unternehmen eine Zahlung an einen bei einem abhängigen Unternehmen Beschäftigten, stammt diese Zahlung aus der Sphäre des Arbeitgebers.