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Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffnung ohne Ansparrücklagenbildung
Das , mit dem der BFH entschieden hatte, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte, ist in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs-/Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG besteht nicht.