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Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung
Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfällt nur dann, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Offensichtlich unzutreffend ist ein Ergebnis dann, wenn es auf einem schweren Überlegungs- oder Systemfehler beruht oder wenn das Ergebnis eindeutig von dem abweicht, was mit der Verständigungsvereinbarung von allen Beteiligten gewollt war.