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Formbedürftigkeit der Rücknahme einer Abtretung
Eine Abtretungsanzeige kann in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 2 BGB nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist. Der Wirksamkeit der Rücknahme der Abtretungsanzeige steht nicht entgegen, dass die Rücknahme nicht auf einem amtlichen Vordruck erfolgt ist.