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Zusammenveranlagung zweier Unternehmer
Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich auch bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines Grundstücks grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens und nicht nach der Belegenheit des Grundstücks. Zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit jeweils eigenem Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftsvermögen, die tatsächlich getrennte Unternehmen betrieben, können nicht zusammen zur Umsatzsteuer veranlagt werden. Das gilt auch, wenn es sich um Schwestergesellschaften handelt.