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OLG München 16.11.2006 32 Wx 125/06, NWB 7/2007 S. 58

Wohnungseigentumsrecht | Sonderumlage für Anwaltsgebühren

Der Beschluss über eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen für die Begleichung von offenen Anwaltskosten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geschuldet werden. Da Anwaltskosten nicht zu den Kosten der Verwaltung gehören (§ 16 Abs. 2 und 5 WEG), muss geklärt sein, ob diese Kosten von einzelnen Wohnungseigentümern oder von der teilrechtsfähigen Gemeinschaft geschuldet werden. Dem Umlagebeschluss kann ferner eine abweichende gerichtliche Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG entgegenstehen ().