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OLG Köln 05.10.2006 8 U 27/06, NWB 7/2007 S. 57

Handelsrecht | Haftung bei Firmenfortführung

Eine Firmenfortführung (als Haftungsvoraussetzung des § 25 Abs. 1 HGB) ist gegeben, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und vom Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Bei einem Firmenwechsel von „Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft” zu „GMP GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft” liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil Letztere im Hinblick auf Klangbild, Verkürzungen und Umstellungen mit der ursprünglichen Firma ni...