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NWB Nr. 7 vom Seite 519 Fach 7 Seite 6821

Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung

Miteigentümer der Gemeinschaft sind als Leistungsempfänger anzusehen

Alexander Schmidt

Mit , HE (EuGHE 2005 I S. 3123) hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des BFH entschieden, dass im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der 6. EG-RL ausübt, die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, für die Zwecke der Anwendung der 6. EG-RL als Leistungsempfänger anzusehen sind. Weiterhin hat er entschieden, dass dem unternehmerisch tätigen Miteigentümer, der einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zusteht. Allerdings darf der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des unternehmerischen Gemeinschafters an dem Gegenstand hinausgehen. Mit Urteil v. - V R 40/01 NWB LAAAB-71711 hat der BFH die Nachfolgeentscheidung getroffen. Letztlich bestätigen die Entscheidung des EuGH und die Nachfolgeentscheidung des BFH die Rechtsprechung des BFH zur Frage der Leistungsempfängerschaft bei Liefer...