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FG Köln Urteil v. - 8 K 1130/05 EFG 2007 S. 456 Nr. 6

Gesetze: UStG § 15a Abs 4, UStG § 15a Abs 6a Satz 1, UStG § 1 Abs 1a, UStG § 15a Abs 1

Umsatzsteuer:

Veräußerung eines Bürogebäudes als Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG

Leitsatz

1) Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen nicht steuerbar übereignet wird, kann nur unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie entschieden werden.

2) Ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, richtet sich danach, ob der Veräußerer die jeweils materiellen und ggf. immateriellen Bestandteile veräußert, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist der Zustand des Unternehmens im Übergabezeitpunkt.

3) Der Annahme einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden.

4) Die Annahme einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt nicht voraus, dass eine solche Gegenstand des Veräußerungsvertrags ist.

5) Die Veräußerung eines Bürogebäudes eines Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Vermietung von Büroraum" kann eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 558 Nr. 9
EFG 2007 S. 456 Nr. 6
KÖSDI 2007 S. 15545 Nr. 5
UStB 2007 S. 127 Nr. 5
UVR 2009 S. 15 Nr. 1
MAAAC-37060

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