Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Weigerung des
Finanzamts, BFH-Rechtsprechung anzuwenden
Entscheidung des
Finanzgerichts
Gewaltenteilung
Anwendung von
§ 46 Abs. 2 EStG bei fehlendem Bezug von Arbeitslohn
Leitsatz
1. Ist eine Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
geklärt, so stellt es keinen zureichenden Grund für die
Nichtentscheidung über einen Einspruch dar, dass die Finanzverwaltung
diese Rechtsprechung unter Umständen nicht anwenden will.
2. Hat das Finanzamt sich nicht für befugt gehalten, in die
materielle Prüfung darüber einzusteigen, ob und in welcher Höhe
für den Kläger wegen vorweggenommener Werbungskosten ein
verbleibender Verlustabzug festzustellen ist, so darf das Finanzgericht, um
nicht dem Kläger eine außergerichtliche Instanz zu nehmen, die
Entscheidung nicht selbst treffen, indem es das Finanzamt verpflichtet, eine
Feststellung in einer bestimmten Höhe vorzunehmen. Dem Finanzamt darf
lediglich aufgegeben werden, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu bescheiden.
3. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob § 46 Abs. 2 EStG bei
fehlendem Bezug von Arbeitslohn und damit auch fehlender Vornahme eines
Lohnsteuerabzugs überhaupt anwendbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 865 Nr. 11 PAAAC-37059
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