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Kein „Einfrieren” des verrechenbaren Verlustes während der Zeit der Tonnagebesteuerung
Der während der Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im Streitjahre hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (Bezug: § 5a, § 15a EStG; § 48 FGO).
Praxishinweise: Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ist für die Anwendung des § 15a EStG der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Dieser eindeutige Wortlaut fordert also, dass während der Zeit der Tonnagebesteuerung der zu Beginn des Zeitraums festgestellte verrechenbare Verlust fortzuführen und mit den tatsächlich erzielten Gewinnen (= „Scha...