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BFH 07.11.2006 I R 2/05, StuB 3/2007 S. 117

Einkommen-/Lohnsteuer | Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückgezahlten Arbeitslohns

Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bezug: § 163 AO 1977; § 11, § 19 Abs. 1, § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Praxishinweise: Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach für zurückgezahlten Arbeitslohn das Abflussprinzip des § 11 EStG zu berücksichtigen ist, da eine Ausnahmeregelung hiervon im Gesetz nicht vorgesehen und die Anwendung der Regelung des § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in einem „Umkehrschluss” nicht möglich ist. Auch eine Regelung nach § 163 AO 1977 ist nicht geboten, da eine sachliche Unbilligkeit bei Anwendung des Abflussprin...