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Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von sog. Durchlaufspenden
Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 und 3 KStG; § 48 Abs. 2 EStDV).
Praxishinweise: Mit der sog. Durchlaufspende soll keine Besserstellung des Spenders gegenüber Direktspenden erreicht werden. Der Spender wird also so gestellt, als ob er unmittelbar an den Letztempfänger spendet. Auch hier ist ein Spendenabzug nur möglich, wenn der Spendenempfänger im Zeitpunkt des Erhalts/Abflusses der Spende von der Körperschaftsteuer befreit ist.