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BBV Nr. 2 vom Seite 44

Vermögensverwaltung: Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts

Steuer- und gesellschaftsrechtliche Behandlung

von Ingeborg Haas, Mainz

Beabsichtigen mehrere Personen gemeinschaftlich, ein oder mehrere Grundstücke gewinnbringend zu verwalten, besteht außerhalb des Gesellschaftsrechts die Möglichkeit der Bruchteils- (§§ 741 ff. BGB) oder der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). An gesellschaftsrechtlichen Verbindungen kommen neben den Kapitalgesellschaften die GbR, die OHG und die KG in Betracht. Der folgende Beitrag grenzt die verschiedenen Möglichkeiten voneinander ab und stellt die Behandlung einer grundstücksverwaltenden GbR vertiefend dar.

I. Abgrenzung zu den alternativen Zusammenschlüssen

Der große Nachteil einer Bruchteils- und Erbengemeinschaft für die Mitbeteiligten ist, dass Bruchteilseigentümer und Erben ihren Bruchteil bzw. Erbteil jederzeit veräußern können (§§ 747, 2032 BGB). Gesellschaftsrechtlich gebunden kann dagegen über den Gesellschaftsanteil und damit faktisch über den Grundstücksanteil nicht gegen den Willen der anderen Gesellschafter verfügt werden (§ 719 BGB). Die Mitbeteiligten sind also davor geschützt, dass ihnen gegen ihren Willen andere „Teilhaber” vor die Nase gesetzt werden.

OHG und KG kommen zwar seit dem Handelsrechtsreformgesetz von 1998 auch für rein vermögensverwaltende Tätigkeiten in Betracht (vgl. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Wenn aber die Gesellscha...