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Erledigung durch Abhilfe aus ökonomischen Erwägungen
Beruht die Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung eines Rückforderungsbescheids im Klageverfahren ausdrücklich nicht auf erkannter Rechtswidrigkeit und dem Zuvorkommen einer klagestattgebenden gerichtlichen Entscheidung, sondern erklärtermaßen auf ökonomischen und Billigkeitserwägungen, ist die Kostenentscheidung nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.