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Zivilrecht | Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers
Die einem Nachweismakler (im Gegensatz zum Vermittlungsmakler) obliegende Leistung besteht lediglich in dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags” (des sog. Hauptvertrags). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Zerschlägt sich diese Gelegenheit, etwa weil der Eigentümer sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, entsteht kein Provisionsanspruch. Etwas anders gilt, wenn der mit dem „anderen Interessenten” geschlossene Kaufvertrag durch Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts gescheitert ist und anschließend der Vertrag mit dem vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten zusta...