BGH Beschluss v. - 2 ARs 512/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 304 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: AG Potsdam 88 e OWi 3/06 LG Potsdam 23 Qs 113/06 Brandenburgisches OLG 1 Ws 206/06 vom

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Brandenburgischen Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung, um zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom noch ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren. Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundesanwalts gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengründen auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten. Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer angekündigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen - Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte.

Fundstelle(n):
OAAAC-36634

1Nachschlagewerk: nein