Voraussetzungen und "Erforderlichkeit" der Spontanauskunft
Leitsatz
1) Eine Spontanauskunft nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA in Verbindung mit § 117 Abs. 2 AO ist schon dann "erforderlich",
wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die USA ein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Sachverhalts haben, der den deutschen
Finanzbehörden bekannt ist, und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine "Kenntnis" erlangen.
2) "Kenntnis" in diesem Sinne wird nicht schon allein dadurch herbeigeführt, dass der Betroffene im Vertragsstaat nachträglich
Steuererklärungen abgibt, die den Anlass für weitere Ermittlungen enthalten; sondern "Kenntnis" bedeutet die vollständige
und präzise Kenntnis der ausländischen Finanzbehörden über den Besteuerungstatbestand. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz
1 EG-AHG, der von der Auskunftserteilung zum Zweck "der Steuerfestsetzung" spricht, was ein umfängliches Wissen meint, das
zum Erlass eines Steuerbescheids notwendig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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