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Elektronisch übermittelte Rechnungen: Finanzamt darf auch außerhalb der Bp prüfen
Auch unabhängig von einer Außenprüfung hat das Finanzamt das Recht, eine dem Unternehmer elektronisch übermittelte Rechnung im Einzelfall zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass der Absender die Rechnung nicht gem. § 14 Abs. 3 UStG z. B. qualifiziert elektronisch signierte, droht dem Leistungsempfänger der Verlust des Vorsteuerabzugs.
Die OFD Chemnitz stellt klar: Die Finanzverwaltung hat das Recht, Einsicht in die EDV der Unternehmer zu nehmen oder gespeicherte Unterlagen auf einem Datenträger zu erhalten (§ 147 Abs. 6 AO). Dies betreffe auch elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen und gelte auch unabhängig von einer Außenprüfung. Nach Abschn. 184a Abs. 2 Satz 7 UStR ist der Unternehmer außerdem verpflichtet, an der Überprüfung der Rechnung mitzuwirken.