Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bekämpfung der Korruption im Steuerrecht
Informations- und Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
Die Korruption soll bekämpft werden: „Nützliche Aufwendungen” sind aus diesem Grund in Deutschland schon seit geraumer Zeit steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Der Gesetzgeber bedroht korruptives Verhalten außerdem sowohl auf der Geber- als auch auf der Nehmerseite mit empfindlichen Sanktionen. Eine effiziente Strafverfolgung ist aber nur dann möglich, wenn den Ermittlungsbehörden entsprechende Informationen zugänglich gemacht werden: Daher sieht das EStG umfangreiche Mitteilungs- und Informationspflichten vor, wenn die Finanzämter Hinweise auf Schmiergeldzahlungen erhalten; das Steuergeheimnis gilt nicht (§ 30 AO).
I. Straftatbestände und Bußgeldvorschriften
In der Vergangenheit schützte das Korruptionsstrafrecht allein die Integrität des (deutschen) öffentlichen Dienstes. Das „Schmieren” im privatwirtschaftlichen Bereich war nach § 12 UWG a. F. nur unter sehr engen Voraussetzungen strafbar; die Strafverfolgung nach dieser Bestimmung war im Übrigen auch zwingend von einem Strafantrag des Geschäftsherrn abhängig. Bestechungen im Ausland hatten keine inländischen strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 1997 hat sich die Rechtslage aber deutlich verschärft: Korruptives Verh...