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BFH  - IV R 77/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: GewStG § 8 Nr 1

Rechtsfrage

Stellen die von einer GmbH & Co. KG (Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Getränken aller Art) aufgenommenen Brauereidarlehen - welche sodann zu gleichen Konditionen an Gaststättenbetreiber weitergegeben werden, die dadurch gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, bestimmte Getränke ausschließlich von der GmbH & Co. KG zu beziehen - Dauerschulden aufgrund des mittelbaren Nutzens für den Betrieb (Verstärkung des Betriebskapitals) dar mit der Folge, dass die Schuldzinsen daraus im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind ?

Brauereidarlehen; Gewerbesteuer; Schuldzinsen

Fundstelle(n):
VAAAC-36247

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