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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. K Seite 1

Kaufleute

Nach dem Handelsrecht werden die Kaufleute unterschieden in:

  • Istkaufmann,

  • Kannkaufmann,

  • Personenhandelsgesellschaft,

  • Formkaufmann,

  • Kaufmann kraft Eintragung.

I. Istkaufmann

Handelsrechtlich ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 1 und 2 HGB).

Man spricht hier vom Istkaufmann oder Kaufmann kraft Betätigung. Bei Gewerbetreibenden wird also zunächst davon ausgegangen, dass sie Kaufleute sind. Ein Gewerbetreibender, der sich darauf beruft, dass sein Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und er deshalb kein Kaufmann ist, muss das darlegen und notfalls beweisen.

II. Kannkaufmann

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Satz 1 HGB). Ein Gewerbetreibender kann also durch Eintragung in das Handelsregister Kaufmann werden. Daher die Bezeichnung „Kannkaufmann”.

Gewerbetreibende, deren Unter...