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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 33

Buchführung

In der Buchführung werden die Handelsgeschäfte und die Lage des Betriebsvermögens nach den → Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich gemacht. Zur Buchführung ist jeder Kaufmann (→ ) verpflichtet (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).

I. Belege

Grundlage der Buchführung sind die einzelnen Geschäfte. Sie werden zunächst in Belegen festgehalten – keine Buchung darf ohne Beleg erfolgen. So sind die Belege Bindeglieder zwischen den Geschäftsvorfällen und den Buchungen. Das Belegprinzip ist Grundvoraussetzung für die Beweiskraft der Buchführung. Damit der Beleg seine Dokumentations- und Nachweisfunktion erfüllen kann, muss er die folgenden Bestandteile enthalten:

  • Firma oder Name des Ausstellers,

  • Datum des Geschäftsvorfalls,

  • Erläuterung des Geschäftsvorfalls,

  • Betrag oder Mengen- und Wertangaben, aus denen sich der Betrag ergibt,

  • Ausstellungsdatum,

  • Kontierung,

  • Belegnummer oder Ordnungsnummer für die Ablage,

  • Buchungsdatum.

Insbesondere in nicht EDV-gestützten Buchführungen werden die Belege in optisch lesbarer Form erstellt – i. d. R. auf Papier. Bei EDV-gestützten Buchführungen können Belege auch auf Datenträgern erstellt werden (Winkeljohann/Klein, in: Beck´sch...