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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. E Seite 15

Erträge

Erträge aus der Haupttätigkeit eines Unternehmens sind als → auszuweisen. Hiervon sind zu unterscheiden:

  • Sonstige betriebliche Erträge,

  • Außerordentliche Erträge.

I. Sonstige betriebliche Erträge

1. Nebenerlöse

Als „sonstige betriebliche Erträge” sind auszuweisen:

  • im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallene Erträge,

  • soweit sie nicht in den Umsatzerlösen oder in anderen Ertragsposten (etwa als Erträge aus Beteiligungen, Wertpapieren, Ausleihungen und sonstigen Finanzanlagen) auszuweisen sind.

Gehört eine Tätigkeit des Unternehmens zu den Nebentätigkeiten, rechnen die Erlöse hieraus zu den Nebenerlösen und sind daher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen. Als solche Tätigkeiten kommen in Betracht:

  • Vermietung und Verpachtung,

  • Betreiben von Kantinen und Werksküchen,

  • Abgabe von Energie,

  • Verwerten von Abfällen,

  • Vermittlungsgeschäfte,

  • Vergabe von Lizenzen,

  • Entwicklung und Veräußerung von Patenten.

Gehören solche Tätigkeiten aber zur Haupttätigkeit des Unternehmens, sind die hieraus erwachsenden Erträge bei den Umsatzerlösen (→ ) auszuweisen.

2. Erträge aus Werterhöhungen vo...