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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. E Seite 9

Entnahmen

Der Gewinn eines Wirtschaftsjahrs ist die in diesem Zeitraum betrieblich erwirtschaftete Vermehrung des Betriebsvermögens. Das Betriebsvermögen wird zum Ende des Wirtschaftsjahrs festgestellt. Hierbei fehlen aber die Wirtschaftsgüter, die im Laufe des Wirtschaftsjahrs aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Soweit hierfür keine betrieblichen Gründe maßgebend waren, ist die Minderung des Betriebsergebnisses außerbetrieblich bedingt und darf sich daher nicht auf den Gewinn auswirken. Der Wert dieser Entnahmen ist daher dem Betriebsvermögen wieder hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Entnahmen sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (, BStBl 1975 II S. 526).

I. Arten der Entnahmen

Es sind zu unterscheiden:

  • Sach- oder Substanzentnahmen,

  • Entnahmen von Nutzungen und

  • Entnahmen von Leistungen.

1. Sachentnahmen

Sachentnahmen beziehen sich auf die Substanz des entnommenen Wirtschaftsguts.

Beispiel

Unternehmer U ist Textileinzelhändler. Er entnimmt seiner Kasse Bargeld, um seinen privaten Haushalt zu bestreiten. Er schenkt seiner Tochter einen Mantel aus seinem Ladengeschäft. Auf einem Teil seines Betriebsgrundstücks, der bisher...