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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. E Seite 5

Einlagen (ausstehende)

I. Handelsbilanz

1. Kommanditgesellschaften

Bei einer Kommanditgesellschaft verpflichten sich die Kommanditisten zur Zahlung bestimmter Vermögenseinlagen. Ihre Haftung gegenüber den Gläubigern ist auf den Betrag der Vermögenseinlage beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB).

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Soweit die Einlage geleistet ist, haftet der Kommanditist nicht (§ 171 Abs. 1 HGB).

Der auf die Einlage noch nicht geleistete Betrag ist die ausstehende Einlage. Bei der Kommanditgesellschaft wird damit also die Höhe der unmittelbaren Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ausgedrückt. Da der Kommanditist zur Zahlung der Einlage verpflichtet ist, stellt die ausstehende Einlage eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten dar.

2. Kapitalgesellschaften

Bei den Kapitalgesellschaften beziehen sich die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital. Gezeichnetes Kapital ist bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital und bei der GmbH das Stammkapital (§ 152 AktG, § 5 GmbHG).

2.1 Bareinlagen

Bareinlagen auf das gezeichnete Kapital müssen nicht auf einmal eingezahlt werden. Wer...