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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. E Seite 1

Einlagen

I. Handelsrecht

Handelsrechtlich werden Beiträge der Gesellschafter von Personengesellschaften von deren Einlagen unterschieden. Beiträge sind die zu bewirkenden und Einlagen die bewirkten Leistungen (§§ 705 ff. BGB, § 105 Abs. 3 HGB, § 161 HGB). Die Leistungen der Gesellschafter erfolgen zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks. Sacheinlagen dürfen höchstens mit dem Zeitwert angesetzt werden. Eine niedrigere Bewertung ist im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Bewertung zulässig (Förschle/Hoffmann, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, § 247 HGB, Rz. 190). Die Leistungen der Gesellschafter erfolgen aus Sicht der Gesellschaft in deren Betriebsvermögen aus dem außerbetrieblichen Bereich.

Auch Einzelunternehmer führen ihrem Unternehmen aus ihrem außerbetrieblichen (privaten) Bereich Vermögensgegenstände zu. In der kaufmännischen Buchführung werden diese Zuführungen gebucht: Aktivkonto an Privatkonto. Beim Jahresabschluss wird das Privatkonto über das Kapitalkonto abgeschlossen. Diese Privateinlagen erhöhen somit das Kapital. Handelsrechtlich werden diese Zuführungen des Unternehmers aus dem privaten Bereich nicht ausdrücklich „Einlagen” genannt. Ihrem Gehalt nach handelt es sich aber u...