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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 37

Buchführungspflicht

I. Handelsrecht

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Ist ein Unternehmen also „Kaufmann„, besitzt es die Kaufmannseigenschaft und ist nach dem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Allerdings sind Kaufleute kraft Eintragung nicht zur Buchführung verpflichtet (→ ).

II. Steuerrecht

1. Abgeleitete Buchführungspflicht

Das Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Buchführungspflicht (vgl. Abschn. I) an: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen (§ 140 AO).

Diese Buchführungspflicht ist vom Handelsrecht oder von anderen außersteuerlichen Bestimmungen abgeleitet. Sie heißt deshalb auch „abgeleitete Buchführungspflicht“.

2. Originäre Buchführungspflicht

2.1 Buchführungsgrenzen

Gewerbetreibende, die keine → sind und für die daher handelsrechtlich keine Buchführungspflicht besteht, sind nach § 141 Abs. 1 AO für jeden Betrieb buchführungspflichtig, in ...