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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 15

Bewertungsgrundsätze

I. Handelsbilanz

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Bilanzenzusammenhang

Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Dieser Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität, des Bilanzenzusammenhangs oder der Bilanzidentität rechnet daher zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Winkeljohann/Geißler, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, § 252 HGB, Rz. 3 ff.). Steuerrechtlich heißt der Vorgang Bilanzenzusammenhang.

Die Bilanz hat die Funktion, die einzelnen Posten der vorangegangenen Rechnungsperiode zu übernehmen und in die neue Rechnungsperiode zu überführen. Daher müssen die Posten der Bilanz, die eine Rechnungsperiode abschließt, identisch sein mit den entsprechenden Posten der Eröffnungsbilanz der folgenden Rechnungsperiode.

2. Unternehmensfortführung

Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). In die Jahresbilanz sind also keine ...