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Betriebsvermögen/Privatvermögen
I. Handelsrecht
Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz hat der Jahresabschluss unter anderem sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Unternehmer hat in den Handelsbüchern und damit auch im Jahresabschluss die Lage „seines” Vermögens darzustellen (§ 238 Abs. 1 HGB). Hierbei kommt es nicht auf das rechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum an (→
). Das wird in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB für die Rechtsinstitute des Eigentumsvorbehalts und des Sicherungseigentums besonders hervorgehoben. Für die persönliche Zurechnung der Vermögensgegenstände und Schulden bei der Bilanzierung gelten daher in der Handelsbilanz gleiche Maßstäbe wie in der Steuerbilanz nach § 39 AO.
Einzelkaufleute bilanzieren ihnen wirtschaftlich gehörende Vermögensgegenstände und Schulden, soweit sie diese dem Unternehmen gewidmet haben. Es gilt die gesetzliche Vermutung nach § 344 Abs. 1 HGB, wonach das von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäft und damit der hierdurch erworbene Vermögensgegenstand zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören (Förschle/Kroner, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB, Rz. 56 f.).
Personengesellschafte...