Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 5

Beteiligungen

I. Begriff

Beteiligungen rechnen zu den Finanzanlagen. Es sind Anteile, bei denen Eigenkapital einem anderen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung gestellt wird. Die Anteile an dem anderen Unternehmen sind dazu bestimmt, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zum anderen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 HGB). Das gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für andere Unternehmen (BT-Drucks. 10/4268, S. 106).

1. Anteil an einem anderen Unternehmen

Anteile an einem anderen Unternehmen setzen wirtschaftliches Miteigentum voraus. Es kann verbrieft (z. B. Aktien) oder unverbrieft sein (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ein Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte eigenständige wirtschaftliche Betätigung.

Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes sind keine Unternehmen, da sie nicht auf Dauer angelegt sind. Der gemeinsame Betrieb einzelner Maschinen oder Anlagen ist kein Unternehmen, da er nicht eigenständig ist.

Die Mitgliedschaft an einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Die Vermögenseinlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls kein Anteil. Sie vermittelt kein wirtschaftliches Mit...